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LAG Berlin-Brandenburg, 17.09.2018 - 17 Ta (Kost) 6069/18 |
Zitiervorschläge
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.09.2018 - 17 Ta (Kost) 6069/18 (https://dejure.org/2018,30555)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. September 2018 - 17 Ta (Kost) 6069/18 (https://dejure.org/2018,30555)
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Reisekosten - auswärtiger Rechtsanwalt
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 91 Abs 2 ZPO
- arbeitsrechtsiegen.de
Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts - Reisekostentragung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91 Abs. 2
Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts - rechtsportal.de
ZPO § 91
Maßgeblichkeit des tatsächlichen Geschäftssitzes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Maßgeblichkeit des tatsächlichen Geschäftssitzes
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 26.06.2018 - 11 Ca 9494/15
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.09.2018 - 17 Ta (Kost) 6069/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02
Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.09.2018 - 17 Ta 6069/18
Demgegenüber kommt eine Erstattung von Reisekosten des Rechtsanwalts regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Partei im eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird und einen auswärtigen Rechtsanwalt beauftragt (BGH vom 12.12.2002 - I ZB 29/02 - NJW 2003, 901). - BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der …
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.09.2018 - 17 Ta 6069/18
Dabei kann eine Partei, die vor einem auswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird, regelmäßig einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt beauftragen (BGH vom 25.01.2007 - V ZB 85/06 - NJW 2007, 2048). - BGH, 07.06.2011 - VIII ZB 102/08
Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des "Rechtsanwalts am …
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.09.2018 - 17 Ta 6069/18
Folgerichtig wurde eine Erstattung der Reisekosten eines Rechtsanwalts angenommen, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort, sondern an dem Ort geschäftsansässig war, an dem die Angelegenheit aufgrund einer vorangegangenen Organisationsentscheidung der Partei bearbeitet wurde; maßgeblich sei, wie die Partei tatsächlich ihre Angelegenheiten organisiert (BGH vom 07.06.2011 - VIII ZB 102/08 - NJW-RR 2011, 1430;… vgl. zu allen Einzelheiten Zöller-Herget, ZPO, 31. Auflage 2016, § 91 Rdnr. 13 "Reisekosten des Anwalts" m.w.N.).