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   LAG Berlin-Brandenburg, 17.09.2018 - 17 Ta (Kost) 6069/18   

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https://dejure.org/2018,30555
LAG Berlin-Brandenburg, 17.09.2018 - 17 Ta (Kost) 6069/18 (https://dejure.org/2018,30555)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.09.2018 - 17 Ta (Kost) 6069/18 (https://dejure.org/2018,30555)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. September 2018 - 17 Ta (Kost) 6069/18 (https://dejure.org/2018,30555)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts - Reisekostentragung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2
    Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91
    Maßgeblichkeit des tatsächlichen Geschäftssitzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Maßgeblichkeit des tatsächlichen Geschäftssitzes

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.09.2018 - 17 Ta 6069/18
    Demgegenüber kommt eine Erstattung von Reisekosten des Rechtsanwalts regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Partei im eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird und einen auswärtigen Rechtsanwalt beauftragt (BGH vom 12.12.2002 - I ZB 29/02 - NJW 2003, 901).
  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.09.2018 - 17 Ta 6069/18
    Dabei kann eine Partei, die vor einem auswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird, regelmäßig einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt beauftragen (BGH vom 25.01.2007 - V ZB 85/06 - NJW 2007, 2048).
  • BGH, 07.06.2011 - VIII ZB 102/08

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des "Rechtsanwalts am

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.09.2018 - 17 Ta 6069/18
    Folgerichtig wurde eine Erstattung der Reisekosten eines Rechtsanwalts angenommen, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort, sondern an dem Ort geschäftsansässig war, an dem die Angelegenheit aufgrund einer vorangegangenen Organisationsentscheidung der Partei bearbeitet wurde; maßgeblich sei, wie die Partei tatsächlich ihre Angelegenheiten organisiert (BGH vom 07.06.2011 - VIII ZB 102/08 - NJW-RR 2011, 1430; vgl. zu allen Einzelheiten Zöller-Herget, ZPO, 31. Auflage 2016, § 91 Rdnr. 13 "Reisekosten des Anwalts" m.w.N.).
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